Auf einen Blick
Forschungszulage (steuerliche FuE-Förderung) ist eine nationale Förderung vom Typ „Rechtsanspruch (Entitlement)" von Bescheinigungsstelle Forschungszulage (BSFZ). Förderhöhe: Steuerliche Zulage auf förderfähige FuE-Aufwendungen. Antragsberechtigte: Steuerpflichtige Unternehmen in Deutschland mit begünstigten Forschungs- und Entwicklungsvorhaben (Grundlagenforschung, industrielle Forschung oder experimentelle Entwicklung). Details auf der offiziellen BSFZ-Seite. Anträge werden laufend angenommen. Antragstellung über die offizielle Ausschreibung auf www.bescheinigung-forschungszulage.de.
- Betrag
- Steuerliche Zulage auf förderfähige FuE-Aufwendungen
- Frist
- Laufend
- Art
- Rechtsanspruch (Entitlement)
- Status
- Offen
Das Programm
Forschungszulage für FuE-Vorhaben Zum 01.01.2020 ist das Gesetz zur steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung (FZulG; BGBl I S. 2763) in Kraft getreten. Das Gesetz ermöglicht die steuerliche Begünstigung von Forschungsausgaben von in Deutschland steuerpflichtigen Unternehmen – unabhängig von Größe (KMU, Startup, Handwerksbetrieb oder Großunternehmen), Rechtsform und Branche – und soll Anreize setzen, in Forschung und Entwicklung (FuE) zu investieren. Ziel ist es, den Investitionsstandort Deutschland zu stärken und die Forschungsaktivitäten insbesondere kleiner und mittlerer Unternehmen anzuregen. Anspruchsberechtigte Unternehmen Alle in Deutschland steuerpflichtigen Unternehmen im Sinne des Einkommensteuer- und des Körperschaftsteuergesetzes, soweit sie Einkünfte nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes erzielen – unabhängig von Größe, Rechtsform und...
Wer antragsberechtigt ist
Steuerpflichtige Unternehmen in Deutschland mit begünstigten Forschungs- und Entwicklungsvorhaben (Grundlagenforschung, industrielle Forschung oder experimentelle Entwicklung). Details auf der offiziellen BSFZ-Seite.
So wird beantragt
Zweistufig: zuerst die FuE-Bescheinigung bei der BSFZ beantragen, danach die Forschungszulage beim zuständigen Finanzamt (Festsetzung mit der Steuerveranlagung).
Auf der offiziellen Quelle beantragen